Menü einblenden

Umsatzsteuer / ZM- Neuregelung

Umsatzsteuer / ZM - Neuregelung Dienstleistungsort ab 1.1.2010

Mit dem BBG 2009 wird auch die EU-Richtlinie 2008/8/EG umgesetzt, mit welcher der Ort der Dienstleistung ab 1.1.2010 neu geregelt wird. Die neuen Bestimmungen dienen vor allem der Vereinfachung. Für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer erbracht wird oder an einen Privaten.

  • Bei einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (= Unternehmer) - so genannte Business to Business-Leistungen (B2B) - gilt das Empfänger­ort­prinzip: Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungs­empfängers steuer­pflichtig, wobei gleich­zeitig ein Übergang der Steuer­schuld auf den Leistungs­empfänger stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenz­überschreitenden Dienst­leistung diese in seine Zusammen­fassende Meldung (ZM) aufnehmen muss.
  • Bei einer Dienstleistung an Nichtsteuer­pflichtige (Endverbraucher, Private) - so genannte Business to Consumer-Leistungen (B2C) - kommt grundsätzlich das Unternehmensortprinzip zur Anwendung: Die sonstige Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.

Gesonderte Regelungen gelten unter anderem für Vermittlungs­leistungen, Grundstücks­leistungen und Beförderungs­leistungen, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:

Steuer­pflichtige / Unter­nehmer Nicht­steuer­pflichtige / Nicht­unter­nehmer
neue Rege­lung alte Rege­lung neue Rege­lung bisherige Regelung
Grund­regel: Ort der sonstigen Leistung Ort, von dem aus der Empfänger sein Unter­nehmen betreibt Unter­nehmens­ort Ort: Sitz bzw. Be­triebs­stätte des Dienst­leistungs­er­bringers Ort: Sitz bzw. Be­triebs­stätte des Dienst­leistungs­er­bringers
Vermit­tlungs­leistungen Empfänger­ort Ort, an dem der ver­mittelte Umsatz erbracht wird Ort, an dem der ver­mittelte Umsatz erbracht wird (Art 46)
Grund­stücks­leistungen Grund­stücks­ort (Art 47) Grund­stücks­ort (Art 47)
Personen­beförderung Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48) Dort, wo jeweils stattfindet (Art 48)
Güter­be­förderung (außer inner­gemein­schaftliche Güterbe­förderung) Empfänger­ort dort, wo stattfindet Dort, wo jeweils statt­findet (Art 49)
Inner­gemein­schaftliche Güter­be­förder­ung Empfänger­ort Abgangs­ort Abgangs­ort (Art 50)
Kunst, Sport, Wissen­schaft, Unter­haltung, usw. Tätig­keits­ort (Art 53) Tätig­keits­ort (Art 53)
Neben­tätig­keiten zur Be­förder­ung Empfänger­ort Tätig­keits­ort Tätig­keits­ort (Art 54 lit a)
Begut­achtung von / Arbeiten an beweg­lichen körper­lichen Gegen­ständen Empfänger­ort Tätigkeits­ort Tätigkeits­ort (Art 54 lit b)
Restaurant- und Ver­pflegungs­dienst­leist­ungen Tätigkeits­ort (Art 55) Unter­nehmens­ort Tätig­keits­ort (Art 55) Unter­nehmens­ort
Ve­rmietung von Beförder­ungs­mitteln bis 30 Tage Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) Unter­nehmens­ort Dort, wo es zur Verfügung gestellt wird (Art 56) Unter­nehmens­ort
Restaurant- und Ver­pflegungs­dienst­leistungen bei inner­gemein­schaftlicher Personenbe­förderung Abgang­sort (Art 57) Unter­nehmens­ort Abgang­sort (Art 57) Unter­nehmens­ort
elektronisch erbrachte Dienst­leis­tun­gen vom Drittland Empfänger­ort Dort, wo der Nicht­steuer­pflichtige ansässig ist (Art 58)
Katalog­leistungen an Dritt­lands­kunden Empfänger­ort Dort, wo der Nicht­steuer­pflichtige ansässig ist (Art 58)
Telekom-, Rundfunk- und Fernseh­dienst­leistungen vom Dritt­land Empfänger­ort Tat­sächliche Nutzung oder Aus­wertung (Art 59b)

 
Sowohl im Buchhaltungsprogramm BEST*FIBU als auch in der Auftragsb­earbeitung BEST*FAKT wurden der neue Steuer­satz für sonstige Leis­tun­gen (die Leistung ist im Empfängerstaat steuerpflichtig) aufgenommen.

Ab 1.1.2010 müssen Unter­nehmer – zusätzlich zu den inner­gemein­schaft­lichen Warenlieferungen – auch Dienst­leis­tun­gen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-Ve­rfahren unterliegen, in die Zusammen­fassende Meldung (ZM) aufnehmen. Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folge­monats abzugeben. Die ZM für Jänner 2010 ist daher bis spätestens 28. 2. 2010 ein­zureichen. Bei viertel­jährlicher Umsatz­steuer­vor­an­meldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM. Zu melden ist die Be­mes­sungs­grund­lage (Entgelt) je UID-Nummer (d.h. in der Regel pro ausländischem Empfänger für Dienst­leistungen, für den das Empfänger­ort­prinzip zur Anwendung gelangt) unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Leistungs­empfängers.

Die "Zusammenfassende Meldung" (ZM) wird vom Programm Buchhaltungs­programm BEST*FIBU erstellt. Bitte achten Sie darauf, dass Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Bei viertel­jährlicher Umsatzsteuer­vor­anmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM.

Diese Website nutzt Cookies, um bestmögliche Funktionalität bieten zu können.