Registrierkasse
Für das Programm Bestfakt gibt es ein neues Kassenmodul. Dieses erfüllt die Vorschriften der Registrierkassensicherheitsverordnung. Das Programm ist für eine schnelle und einfache Erfassung der Belege optimiert.
Es ist auch möglich aus einer Rechnung oder Gutschrift mit einem Klick einen Kassenbeleg zu erstellen. Nach dem Druck des Beleges ist ein Ändern nicht mehr möglich. Die Buchungen der Kassenbelege werden automatisiert in der Bestfibu verbucht. Dadurch müssen die Kassenbelege nicht mehr händisch gebucht werden.
Für diejenigen, die nur eine Registrierkasse benötigen und die anderen Funktionen des Programmes Bestfakt nicht benötigen, gibt es das Kassenmodul als eigenständiges Programm. Es wird nur ein PC oder Laptop mit einem Bondrucker benötigt.
Änderungen ab 01.01.2016
Ab dem 1.1.2016 gelten für Unternehmen neue steuerrechtliche Bestimmungen. Dies sind unter anderem die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung. Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
- der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,-- und
- die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,-- im Jahr überschreiten.
Der Begriff „Barumsätze“ umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc.
Für jedes Unternehmen besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Wichtiger Hinweis: Darüber hinaus müssen die Registrierkassen ab dem 1.1.2017 auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.
Jeder Beleg muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
- ab 1.1.2017 bei Verwendung von elektronischen Kassen mit Sicherheitseinrichtung: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Achtung: Die Belegerteilungsverpflichtung gilt ab dem ersten Barumsatz (egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht) für jeden Unternehmer ab 1.1.2016. Ausnahmen gibt es nur für die Kalte-Händeregelung, Feuerwehrfeste und dergleichen.